Einfacher Ersatz von Wasserpumpensystemen mit konstanter Drehzahl bis zu 75 kW
Bedingungen Einfacher Ersatz von Wasserpumpensystemen mit konstanter Drehzahl bis zu 75 kW
Dokument PU-01a
1. Gegenstand
Wasserpumpensystem mit konstanter Drehzahl.
Einfacher Ersatz (ohne Redimensionierung) eines Wasserpumpensystems einschliesslich Elektromotor mit einer Nennleistung (an der Welle) Pnom von bis zu 75 kW bei konstanter Last. Es werden ausschliesslich Pumpensysteme berücksichtigt, die den Vorschriften der Energieeffizienzverordnung (EnEV; SR 730.02) entsprechen.
2. Anforderungen
Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.
| Kriterium | Altes System | Neues System |
|---|---|---|
| Technologie | Diese Massnahme gilt für Wasserpumpen einschliesslich Motoren mit einer Nennleistung Pnom (an der Welle) von bis zu 75 kW, die sich im Geltungsbereich der Anhänge 2.9 und 2.7 EnEV befinden. | – |
| Altes / Neues System | ||
| Energieeffizienz | – |
Die neuen Komponenten des Antriebssystems müssen mindestens die
folgenden Grenzwerte gemäss EnEV einhalten:
Pumpen: MEI > 0,7 Motoren: Klasse IE4 |
| Ersatz des Antriebsmotors |
Der Antriebsmotor muss zwingend zusammen mit der Pumpe ersetzt
werden, wenn das Alter des Motors die folgenden Werte
überschreitet:
Pnom ≤ 5,5 kW: 8 Jahre 5,5 < Pnom ≤ 20 kW: 10 Jahre Pnom > 20 kW: 14 Jahre |
|
| Dimensionierung | Die gesamte installierte Nennleistung des neuen Systems muss tiefer als oder gleich wie die gesamte installierte Nennleistung des alten Systems sein. | |
| Umsetzung | Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden. | |
| Entsorgung | Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können. | |
3. Nachweis
Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.
| # | Dokument / Nachweis |
|---|---|
| 1. | Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.). |
| 2. | Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG) |
| 3. | Fotos (Format PDF, JPEG oder PNG) der alten und der neuen Anlage, einschliesslich der Typenschilder der Geräte (Pumpen und Motoren) |
4. Förderbedingungen
Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.
| # | Bedingungen |
|---|---|
| 1. | Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen. |
| 2. | Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben. |
| 3. | Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden. |
| 4. | Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden. |
| 5. | Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt). |
| 6. | Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein. |