Sanierung von Aufzügen
Bedingungen Sanierung von Aufzügen in Gebäuden
Dokument MO-02a
1. Gegenstand
Aufzüge
Ersatz (Komplettsanierung) oder Teilsanierung einer Aufzugsanlage im Anwendungsbereich der aktuellen Norm ISO 25745-2. Dies sind Personen- und Lastenaufzüge mit einer Nenngeschwindigkeit über 0.15 m/s.
2. Anforderungen
Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.
| Kriterium | Neues System | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Effizienz (Komplettsanierung) | Die neue Aufzugsanlage muss mindestens die Energieeffizienzklasse A gemäss ISO 25745-2:2015 erreichen | ||||||
| Effizienz (Teilsanierung) |
Die beste verfügbare Technologie der sanierten Komponenten muss eingesetzt werden, unter anderem:
|
||||||
| Altes / Neues System | |||||||
| Umsetzung | Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden. | ||||||
3. Nachweis
Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.
| # | Dokument / Nachweis |
|---|---|
| 1. |
Auszug der Berechnungshilfe CalcuLift oder einer gleichwertigen Berechnungshilfe gemäss ISO 25745-2:2015. |
| 2. | Technische Datenblätter der sanierten Komponenten (bei Teilsanierungen) oder der Anlage (bei Komplettsanierungen) (Format PDF) |
| 3. | Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG) |
4. Förderbedingungen
Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.
| # | Bedingungen |
|---|---|
| 1. | Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen. |
| 2. | Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben. |
| 3. | Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden. |
| 4. | Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden. |
| 5. | Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt). |
| 6. | Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein. |