Betriebsoptimierung von Lüftungsanlagen
Bedingungen Betriebsoptimierung von Lüftungsanlagen
Dokument LU-01b
1. Gegenstand
Betriebsoptimierung von Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung (Motor) grösser als 125 W im Gebäudebereich.
Betriebsoptimierung einer oder mehrerer Lüftungsanlagen gemäss Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; Anhang 2.6, EnEV) in Gebäuden durch einen oder mehrere effizientere Lüftungsanlagen. Die daraus resultierenden anrechenbaren Einsparungen hängen von der Genauigkeit der aktuellen Verbrauchswerte ab (ohne oder mit Durchführung einer Feinanalyse). Die Massnahme kann nicht mit den anderen Massnahmen LU-01 kombiniert werden.
2. Anforderungen
Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.
| Kriterium | Altes System | Neues System |
|---|---|---|
| Baujahr | Das Ventilatorsystem (Turbine, Getriebe und Antrieb) muss neuer sein als 15 Jahre. | – |
| Altes / Neues System | ||
| Einsparungen |
Betriebsoptimierung ohne Feinanalyse: Die Stromeinsparungen werden automatisch in der Monitoringliste (Tabelle B) berechnet. Dieser Ansatz kann nur bis zu einer elektrischen Nennleistung des Motors von 20 kW (altes System) angewendet werden. Ersatz mit Feinanalyse: Die Analyse muss über mindestens mehrere repräsentative Wochen durchgeführt werden, inkl. Wochenende. Dabei ist es wichtig, den Ist-Zustand für die Analyse nicht zu verändern. Folgende Ergebnisse von der Analyse sind zu dokumentieren:
|
|
| Umsetzung | Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden. | |
3. Nachweis
Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.
| # | Dokument / Nachweis |
|---|---|
| 1. | Im Fall einer Betriebsoptimierung mit Feinanalyse: den Analysebericht (Format PDF), der von einer qualifizierten Person oder Firma erstellt wurde. |
| 2. | Im Fall eines Betriebsoptimierung ohne Feinanalyse: ein Foto des Typenschilds (Format PNG, JPEG oder PDF) oder ein gleichwertiger Nachweis, der dieselben Informationen enthält (z. B. ein Datenblatt) |
| 3. | Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG) |
4. Förderbedingungen
Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.
| # | Bedingungen |
|---|---|
| 1. | Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen. |
| 2. | Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben. |
| 3. | Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden. |
| 4. | Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden. |
| 5. | Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt). |
| 6. | Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein. |