Ersatz von Lüftungsanlagen

1
Technologie
2
Bedingungen
3
Daten
4
Persönlich

Bedingungen Ersatz von Lüftungsanlagen

Dokument LU-01a

1. Gegenstand

Anwendungsbereich

Ersatz von Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung (Motor) grösser als 125 W im Gebäudebereich.

Beschreibung

Ersatz einer oder mehrerer Lüftungsanlagen gemäss Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; Anhang 2.6, EnEV) in Gebäuden durch einen oder mehrere effizientere Lüftungsanlagen. Die daraus resultierenden anrechenbaren Einsparungen hängen von der Genauigkeit der aktuellen Verbrauchswerte ab (ohne oder mit Durchführung einer Feinanalyse). Die Massnahme kann nicht mit den anderen Massnahmen LU-01 kombiniert werden.

Zusätzlich zum Ersatz des Ventilators müssen sowohl der elektrische Antrieb ersetzt als auch ein Frequenzumrichter (FU) zur bedarfsabhängigen Regelung der Drehzahl des Ventilators eingebaut werden. Der eingebaute FU und der neue elektrische Antrieb müssen für den Nennleistungsaufnahme des Ventilators ausgelegt sein.

2. Anforderungen

Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.

Kriterium Altes System Neues System
Energieeffizienz

Die neuen Komponenten der Lüftungsanlage müssen mindestens die folgenden Grenzwerte gemäss der Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; EnEV) einhalten:

Motor Klasse IE4
FU Klasse IE2
Ventilator N ≥ Anhang 1
Kopplung / Getriebe Bei einem Antrieb mit Drehstrommotoren bis zu einer Wellenleistung von 5 kW muss eine direkte Kopplung gewählt werden.
Altes / Neues System
Einsparungen

Ersatz ohne Feinanalyse:

Die Stromeinsparungen werden automatisch in der Monitoringliste (Tabelle B) berechnet. Dieser Ansatz kann nur bis zu einer elektrischen Nennleistung des Motors von 20 kW (altes System) angewendet werden.

Ersatz mit Feinanalyse:

Die Analyse muss über mindestens mehrere repräsentative Wochen durchgeführt werden, inkl. Wochenende. Dabei ist es wichtig, den Ist-Zustand für die Analyse nicht zu verändern. Folgende Ergebnisse von der Analyse sind zu dokumentieren:

  • Der erforderliche Zuluftvolumenstrom und Gesamtdruckdifferenz, inkl. Profil
  • Wirkungsgrade der Komponenten im Bestpunkt und in den zu erwartenden Betriebspunkten festlegen
  • Bei Anwendungen mit variablem Betrieb ist es zweckmässig, typische Betriebspunkte mit ihrer Häufigkeit anzugeben
  • Leitungsführungskonzept und Druckverlustberechnung
  • Die elektrische Leistungsaufnahme (Wirkleistung) im Betriebszustand (bei dem erforderlich Luftvolumenstrom und Förderdruck)
  • Strombedarf
  • Hochrechnung auf 1 Jahr

Die Analyse muss die möglichen Optimierungsmassnahmen der neuen Lüftungsanlage aufzeigen sowie die Berechnung des Jahresverbrauchs unter Berücksichtigung eines Ventilators, der den in Anhang 1 geforderten Mindestwirkungsgrad erfüllt. Bei einer Einsparung von über 30 % müssen diese klar und detailliert begründet werden.

Dimensionierung Die gesamte installierte Nennleistung des alten Systems muss kleiner oder gleich wie die gesamte installierte Nennleistung des neuen Systems sein. Zudem muss nachgewiesen werden, dass eine Reduktion der Volumenström und Gesamtdruckdifferenz geprüft und so weit wie möglich umgesetzt wird.
Betriebsoptimierung Es muss nachgewiesen werden, dass das Lüftungsanlagen nach der Umsetzung optimiert wurde (angepasste Betriebszeiten, Betrieb ohne Nutzen, Bedarfsregelung)
Umsetzung Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden.
Entsorgung Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können.

3. Nachweis

Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.

# Dokument / Nachweis
1. Im Fall eines Ersatzes mit Feinanalyse: den Analysebericht (Format PDF), der von einer qualifizierten Person oder Firma erstellt wurde.
2. Im Fall eines Ersatzes ohne Feinanalyse: ein Foto des Typenschilds (Format PNG, JPEG oder PDF) oder ein gleichwertiger Nachweis, der dieselben Informationen enthält (z. B. ein Datenblatt)
3. Den Nachweis (Format PDF) für die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Anhang 1 für jeden Ventilator der neuen Anlage.
4. Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.).
5. Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG)

Anhang 1

Tabelle 1: Effizienzanforderungen für Ventilatoren gemäss Anhang 2.6 EnEV

Ventilatortyp Messkategorie Effizienzkategorie Mindesteffizienzgrad
Axialventilator A, C statisch N ≥ 58
B, D total N ≥ 70
Radialventilator mit vorwärts gekrümmten Schaufeln und Radialventilator mit Radialschaufeln A, C statisch N ≥ 62
B, D total N ≥ 65
Radialventilator mit rückwärts gekrümmten Schaufeln ohne Gehäuse A, C statisch N ≥ 68
Radialventilator mit rückwärts gekrümmten Schaufeln mit Gehäuse A, C statisch N ≥ 69
B, D total N ≥ 72
Diagonalventilator A, C statisch N ≥ 62
B, D total N ≥ 65
Querstromventilator nicht anrechenbar

4. Förderbedingungen

Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.

# Bedingungen
1. Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen.
2. Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben.
3. Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden.
4. Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden.
5. Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt).
6. Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein.