Ersatz von Kühlungsprodukten bis zu 250 kW

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Bedingungen Ersatz von Kühlprodukten bis 250 kW

Dokument KA-02a

1. Gegenstand

Anwendungsbereich

Kühlprodukte mit einer Nennkühlleistung bis zu 250 kW.

Beschreibung

Ersatz von netzbetriebenen Kühlprodukten mit einer Nennkühlleistung von bis zu 250 kW (nachfolgend Kühlprodukte) gemäss Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; Anhang 1.14 und 2.11, EnEV) durch ein effizienteres Gerät. Es können mehrere Kühlprodukte durch eine kleinere Anzahl ersetzt werden, sofern die gesamte Nennleistung der neuen Geräte maximal 250 kW beträgt.

Wichtig

Diese Massnahme ist nicht für Kaskadenanlagen geeignet.

2. Anforderungen

Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.

Kriterium Altes System Neues System
Technologie Netzbetriebene Kühlprodukte im Geltungsbereich der Anhänge 1.14 oder 2.11 EnEV (SR 730.02; EnEV) mit einer Nennkühlleistung von bis zu 250 kW. Alle Arten von Kaskadenanlagen sind ausgeschlossen.
Energieeffizienz
Medium kondensationsseitig Luft Wasser
Raumklima (SEER) ≥ 4.4 ≥ 5.7
Prozess HT (SEPR) ¹ ≥ 6.0 ≥ 7.3
Prozess MT (SEPR) ² ≥ 3.5 ≥ 4.0
Prozess TT (SEPR) ² ≥ 2.0 ≥ 2.5
Dimensionierung Die gesamte installierte Nennkühlleistung des neuen Systems muss kleiner oder gleich wie die gesamte installierte Nennkühlleistung des alten Systems sein. Zudem muss nachgewiesen werden, dass eine Reduktion der Kälteleistung geprüft und so weit wie möglich umgesetzt wird.
Umsetzung Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden.

¹ HT: hoher Betriebstemperatur gemäss Begriffsbestimmung Anhang 2.11 EnEV
² MT: Mittlere / TT: Tiefe Betriebstemperatur gemäss Begriffsbestimmung Anhang 1.14 EnEV

3. Nachweis

Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.

# Dokument / Nachweis
1. Die Informationsanforderungen (Format PDF) der neuen Geräte gemäss Energieeffizienzverordnung (Anhang 1.14, bzw. Anhang 2.11 EnEV) welche die Effizienzanforderungen gemäss Tabelle 1 nachweisen.
2. Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG)
3.

Nachweis mit dem Tool KA-02a PRO vom BFE:

Excel KA-02a PRO

Nur das Sheet C-1 ausfüllen! Der Rest wird mit dem Webformular abgedeckt.

4. Förderbedingungen

Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.

# Bedingungen
1. Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen.
2. Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben.
3. Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden.
4. Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden.
5. Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt).
6. Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein.