Ersatz von Raumklimaageräten bis 12 kW in Räumen ohne Wohnnutzung

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Bedingungen Ersatz von Raumklimageräten bis 12 kW in Räumen ohne Wohnnutzung

Dokument KA-01a

1. Gegenstand

Anwendungsbereich

Split und Multisplit-Raumklimageräte mit einer Nennkühlleistung von bis zu 12 kW in Räumen ohne Wohnnutzung.

Beschreibung

Ersatz von netzbetriebenen ortsfesten Split- oder Multisplit-Raumklimageräten mit einer Nennleistung Prated (Kühlen) von bis zu 12 kW (nachfolgend Raumklimageräte) gemäss Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; EnEV) in Räumen ohne Wohnnutzung durch ein effizienteres Gerät. Es können mehrere Raumklimageräte durch eine kleinere Anzahl ersetzt werden, sofern jedes der neuen Geräte eine Nennleistung von maximal 12 kW aufzeigt.

2. Anforderungen

Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in der Tabelle 1 festgelegt.

Tabelle 1: Anforderungen

Altes System Neues System
Technologie Netzbetriebene Split- oder Multisplit-Raumklimageräte mit einer Nennkühlleistung Prated von bis zu 12 kW, welche sich im Geltungsbereich des Anhang 1.13 der Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; EnEV) befinden, sind Gegenstand dieser Massnahme.
Energieeffizienz - Energieeffizienzklasse (Kühlen) von mindestens A+++
Aufstellungsort Die gekühlte Fläche des Gebäudes/Räume ohne Wohnnutzung muss 150 m2 oder kleiner sein und muss gemäss der Norm SIA 380:2015 ermittelt werden. Die Höhenlage des Gebäudes darf den Wert von 800 Meter über dem Meer nicht überschreiten.
Dimensionierung Die gesamte installierte Nennkühlleistung des neuen Systems muss kleiner oder gleich wie die gesamte installierte Nennkühlleistung des alten Systems sein.
Umsetzung Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden.
Entsorgung Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können.

3. Nachweis

Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in der Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.

Tabelle 2: Nachweise

1. Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.).
2. Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG)

4. Berechnungen

Die anrechenbaren Stromeinsparungen der Massnahme werden abhängig von den festgelegten Eingabevariablen durch die Monitoringliste in Kilowattstunden berechnet. Informationen zu den Annahmen und der Berechnungsmethode sind in der zugehörigen Dokumentation KA-01 zu finden.

Tabelle 3: Stromeinsparungen

Nutzungskategorie* Anrechenbare Stromeinsparung**
pro Energieeffizienzklasse
[kWh]
Alte Energieetikette*** A+++
Alpensüdseite, bis 50 m2 800
Westschweiz und Wallis, bis 50 m2 600
Deutschschweiz, bis 50 m2 500
Alpensüdseite, 50 - 100 m2 2400
Westschweiz und Wallis, 50 - 100 m2 1900
Deutschschweiz, 50 - 100 m2 1500
Alpensüdseite, 100 - 150 m2 4000
Westschweiz und Wallis, 100 - 150 m2 3200
Deutschschweiz, 100 - 150 m2 2600

* Alle Kategorien nur für Höhen unter 800 Meter über dem Meer

** kumulierte Stromeinsparungen über die Wirkungsdauer der Massnahme

*** Energieeffizienzklasse im Kühlbetrieb

5. Förderbedingungen

Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.

# Bedingungen
1. Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen.
2. Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben.
3. Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden.
4. Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden.
5. Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt).
6. Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein.