Ersatz von Raumklimaageräten bis 12 kW in Räumen ohne Wohnnutzung
Bedingungen Ersatz von Raumklimageräten bis 12 kW in Räumen ohne Wohnnutzung
Dokument KA-01a
1. Gegenstand
Split und Multisplit-Raumklimageräte mit einer Nennkühlleistung von bis zu 12 kW in Räumen ohne Wohnnutzung.
Ersatz von netzbetriebenen ortsfesten Split- oder Multisplit-Raumklimageräten mit einer Nennleistung Prated (Kühlen) von bis zu 12 kW (nachfolgend Raumklimageräte) gemäss Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; EnEV) in Räumen ohne Wohnnutzung durch ein effizienteres Gerät. Es können mehrere Raumklimageräte durch eine kleinere Anzahl ersetzt werden, sofern jedes der neuen Geräte eine Nennleistung von maximal 12 kW aufzeigt.
2. Anforderungen
Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in der Tabelle 1 festgelegt.
Tabelle 1: Anforderungen
| Altes System | Neues System | |
|---|---|---|
| Technologie | Netzbetriebene Split- oder Multisplit-Raumklimageräte mit einer Nennkühlleistung Prated von bis zu 12 kW, welche sich im Geltungsbereich des Anhang 1.13 der Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; EnEV) befinden, sind Gegenstand dieser Massnahme. | |
| Energieeffizienz | - | Energieeffizienzklasse (Kühlen) von mindestens A+++ |
| Aufstellungsort | Die gekühlte Fläche des Gebäudes/Räume ohne Wohnnutzung muss 150 m2 oder kleiner sein und muss gemäss der Norm SIA 380:2015 ermittelt werden. Die Höhenlage des Gebäudes darf den Wert von 800 Meter über dem Meer nicht überschreiten. | |
| Dimensionierung | Die gesamte installierte Nennkühlleistung des neuen Systems muss kleiner oder gleich wie die gesamte installierte Nennkühlleistung des alten Systems sein. | |
| Umsetzung | Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden. | |
| Entsorgung | Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können. | |
3. Nachweis
Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in der Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.
Tabelle 2: Nachweise
| 1. | Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.). |
| 2. | Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG) |
4. Berechnungen
Die anrechenbaren Stromeinsparungen der Massnahme werden abhängig von den festgelegten Eingabevariablen durch die Monitoringliste in Kilowattstunden berechnet. Informationen zu den Annahmen und der Berechnungsmethode sind in der zugehörigen Dokumentation KA-01 zu finden.
Tabelle 3: Stromeinsparungen
| Nutzungskategorie* |
Anrechenbare Stromeinsparung** pro Energieeffizienzklasse [kWh] |
|---|---|
| Alte Energieetikette*** | A+++ |
| Alpensüdseite, bis 50 m2 | 800 |
| Westschweiz und Wallis, bis 50 m2 | 600 |
| Deutschschweiz, bis 50 m2 | 500 |
| Alpensüdseite, 50 - 100 m2 | 2400 |
| Westschweiz und Wallis, 50 - 100 m2 | 1900 |
| Deutschschweiz, 50 - 100 m2 | 1500 |
| Alpensüdseite, 100 - 150 m2 | 4000 |
| Westschweiz und Wallis, 100 - 150 m2 | 3200 |
| Deutschschweiz, 100 - 150 m2 | 2600 |
* Alle Kategorien nur für Höhen unter 800 Meter über dem Meer
** kumulierte Stromeinsparungen über die Wirkungsdauer der Massnahme
*** Energieeffizienzklasse im Kühlbetrieb
5. Förderbedingungen
Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.
| # | Bedingungen |
|---|---|
| 1. | Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen. |
| 2. | Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben. |
| 3. | Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden. |
| 4. | Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden. |
| 5. | Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt). |
| 6. | Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein. |