Ersatz von elektronischen und IKT-Geräten
Bedingungen Ersatz von elektronischen und IKT-Geräten
Dokument IK-01a
1. Gegenstand
Elektronische Geräte und IKT-Geräte.
Ersatz eines bestehenden elektronischen Gerätes oder eines IKT-Gerätes durch ein neues und energieeffizienteres Modell.
2. Anforderungen
Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.
| Kriterium | Neues System | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gerätetyp | Ausschliesslich die nachfolgenden Gerätetypen, welche sich im Geltungsbereich der Energieeffizienzverordnung (EnEV; SR 730.02) befinden, sind Gegenstand dieser Massnahme. | ||||||||||
| Energieeffizienz |
Die neuen Geräte müssen mindestens die folgende Energieeffizienzklasse aufweisen / die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
* Die Massnahme ist ungültig, wenn es sich beim Vorgängergerät ebenfalls um einen Laptop handelt.
3. Nachweis
Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.
| # | Dokument / Nachweis |
|---|---|
| 1. | Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG) |
4. Berechnungen
Die anrechenbaren Stromeinsparungen der Massnahme werden pauschal pro Gerät in Kilowattstunden berechnet (Tabelle 3).
| Gerätetyp | Anrechenbare Stromeinsparungen* | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| [kWh/Stück] | |||||
| Mit Energieetikette | A | B | C | D | E |
| Fernsehgeräte, Bildschirmdiagonale ≤ 54’’ | 260 | 230 | 200 | 170 | 120 |
| Fernsehgeräte, Bildschirmdiagonale > 54’’ | 460 | 370 | 280 | 190 | - |
| Monitore, Bildschirmdiagonale ≤ 27’’ | 160 | 150 | 140 | - | - |
| Monitore, Bildschirmdiagonale > 27’’ | 150 | 140 | 120 | 110 | 90 |
| Keine Energieetikette | |||||
| Laptop anstelle eines Desktop-PCs | 260 | ||||
* kumulierte Stromeinsparungen über die Wirkungsdauer der Massnahme
Hinweis: Tabelle 3 listet bei einigen Gerätetypen auch Energieeffizienzklassen, welche zum Zeitpunkt der Publikation dieses Einsparprotokolls noch nicht am Markt erhältlich waren.
5. Förderbedingungen
Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.
| # | Bedingungen |
|---|---|
| 1. | Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen. |
| 2. | Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben. |
| 3. | Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden. |
| 4. | Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden. |
| 5. | Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt). |
| 6. | Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein. |