Ersatz von dezentralen Elektroheizungen durch Klimageräte in Wohnbauten
Bedingungen Ersatz von dezentralen Elektroheizungen durch Klimageräte in Wohnbauten
Dokument HZ-03a
1. Gegenstand
Direkt elektrische (Joule-Effekt) Einzelraumheizgeräte in Wohnbauten.
Ersatz einer Heizungsanlage bestehend aus elektrischen Einzelraumheizgeräten (nachfolgend dezentralen Elektroheizung) gemäss Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; EnEV) durch ein ortsfestes reversibles Split- oder Multisplit-Klimagerät. Die dezentrale Elektroheizung muss mindestens 90 % des Wärmebedarfs der Wohnung abdecken und vollständig ausgebaut oder bei Einzelraumfussbodenheizung elektrisch dauerhaft getrennt werden.
2. Anforderungen
Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.
| Kriterium | Altes System | Neues System |
|---|---|---|
| Technologie | Ortsfeste elektrische, elektrische Speicher- und elektrische Fussboden-Einzelraumheizgeräte im Geltungsbereich des Anhangs 1.18 EnEV | Ortsfeste reversible Split- oder Multisplit-Klimageräte (maximal 2 Aussengeräte pro Gebäude) im Geltungsbereich des Anhangs 1.13 EnEV |
| Effizienzklasse | – | A++ oder besser |
| Altes / Neues System | ||
| Gebäudekategorie | Wohnen EFH | |
| Höhe über Meer | 1’200 m oder tiefer | |
| Gebäudehülle | Energieeffizienzklasse D oder besser | |
| Wärmeschutz | Die Anforderungen an den Sonnenschutz gemäss SIA 180 (2014) müssen eingehalten werden. | |
| Umsetzung | Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden. | |
| Entsorgung | Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können. | |
3. Nachweis
Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.
| # | Dokument / Nachweis |
|---|---|
| 1. | Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.). |
| 2. | Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG) |
| 3. | GEAK-Gebäudeenergieausweise oder eine kurze Erläuterung zu den CO₂-Rechner Eingabedaten (Format PDF) |
4. Förderbedingungen
Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.
| # | Bedingungen |
|---|---|
| 1. | Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen. |
| 2. | Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben. |
| 3. | Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden. |
| 4. | Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden. |
| 5. | Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt). |
| 6. | Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein. |