Ersatz von elektrischen Warmwassererwärmern in Gebäuden

1
Technologie
2
Bedingungen
3
Daten
4
Persönlich

Bedingungen Ersatz von elektrischen Wassererwärmern in Gebäuden

Dokument HZ-01a

1. Gegenstand

Anwendungsbereich

Dezentrale elektrische (Joule-Effekt) Warmwasseraufbereitungssysteme in Gebäuden.

Beschreibung

Ersatz eines dezentralen elektrischen konventionellen Warmwasseraufbereiters (nachfolgend elektrische Wassererwärmer) gemäss Energieeffizienzverordnung (SR 730.02; EnEV) durch ein mit erneuerbaren Energien (i.e. Holz, Solar-, Umgebungs- oder Fernwärme) betriebenes Warmwasseraufbereitungssystem.

2. Anforderungen

Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.

Kriterium Altes System Neues System
Technologie Elektrischer konventioneller Einbau-Warmwasseraufbereiter im Geltungsbereich des Anhangs 1.15 EnEV
Energiequelle 100 % Elektrizität ≥ 60 % Holz, Solar-, Umgebungs- oder Fernwärme.
Die Nutzung von Elektroheizstäbe als Ergänzungsheizung ist nicht zulässig.
Energieeffizienz Warmwasseraufbereiter mit Wärmepumpe müssen mit einem gültigen Gütesiegel der FWS zertifiziert sein.
Solarkollektoren von solarbetriebenen Warmwasserbereitern müssen mit einem gültigen Solar Keymark Gütesiegel zertifiziert sein.
Altes / Neues System
Umsetzung Der Ersatz und die Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson oder Firma durchgeführt werden.
Entsorgung Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können.

3. Nachweis

Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.

# Dokument / Nachweis
1. Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.).
2. Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG)

4. Förderbedingungen

Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.

# Bedingungen
1. Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen.
2. Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben.
3. Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden.
4. Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden.
5. Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt).
6. Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein.