Ersatz von Beleuchtungsanlagen für Strassen

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Technologie
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Bedingungen
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Daten
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Persönlich

Bedingungen Beleuchtungsanlagen für Strassen

Dokument BE-02a

1. Gegenstand

Anwendungsbereich

Beleuchtungsanlagen für Strassen.

Beschreibung

Ersatz oder Nachrüstung von Beleuchtungsanlagen oder Teilen davon (Leuchtenersatz oder -umbau und/oder Installation und Parametrisierung von (zusätzlichen) Detektions- und Steuerungskomponenten).

2. Anforderungen

Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.

Kriterium Altes System Neues System
Qualitätsnachweis

Zugelassen sind ausschliesslich dimmbare Leuchten, die zusätzlich über mindestens eines der folgenden Systeme verfügen:

  • Sensorik (z. B. Fotozellen, Bewegungsmelder, Radar)
  • Telemanagement (Ferngesteuerte Leuchten, übergeordnetes Managementsystem)
  • Autarke Steuerungen mit frei programmierbaren Vorschaltgeräten

Einhaltung der SN 13201-1: 2024, SN EN 13201-2 bis-5 sowie SLG202:2021

Altes / Neues System
Einsparungsnachweis

Einsparberechnung:

Als anrechenbare jährliche Einsparung gilt die Differenz zwischen dem Projektwert der zwingend steuerbaren Neuanlage gemäss dem Excel-Tool CalcuStreetLight* und dem Bestandswert der Anlage vor der Sanierung. Zur Ermittlung des Bestandswerts ohne Absenkprofil werden standardisierte Stundenzahlen eingesetzt. Beim Einsatz von dynamischen Steuerungen mit Bewegungsmeldern wird der anrechenbare Verbrauch der entsprechenden Teilstrecken standardisiert um 15% reduziert.

Einsparmessung:

In gut begründeten Ausnahmefällen kann die Einsparung auch über eine Verbrauchsmessung oder ein Verbrauchsmonitoring vor und nach der Massnahmenumsetzung nachgewiesen werden. Dazu ist der Gesamtverbrauch der Anlage vor und nach der Sanierung über einen Zeitraum von 365 Tagen bei gleichbleibendem Erfassungsperimeter nachzuweisen. Zulässig sind Messungen und Berechnungen nur dann, wenn die Messungen mit geeichten Zählern, oder Berechnungen mit aktuellen Anlagendaten und einheitlich definiertem Berechnungsschema erfolgen, und sie auch direkt der Verrechnung des Energieverbrauchs an die Kunden dienen.

Umsetzung Planung, Berechnung, Installation und Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson / Unternehmung durchgeführt und nach dem Abschluss messtechnisch geprüft werden.
Dazu sind mindestens zwei Referenzpunktmessungen vorgeschrieben. 1x direkt unter der Leuchte und 1x an dem Punkt, wo die Berechnung dem Mittelwert der Vorgabe entspricht. Die Anlage muss um den so ermittelten Korrekturfaktor auf den Vorgabewert gem. ermittelter Beleuchtungsklasse gedimmt werden.
Entsorgung Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können.

* https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/11908

3. Nachweis

Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.

# Dokument / Nachweis
1. Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.).
2. Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG)
3. Die Datenblätter (Format PDF) der eingesetzten Leuchten und Steuerungskomponenten
4. Eine lichttechnische Berechnung (Format PDF) mit Angaben zu den verwendeten Referenzpunkten
5. Angaben zur neuen Anlage (Projektbeschrieb mit Leuchten- und Steuerungsspezifikationen) und eine Erläuterung zum Korrekturfaktor nach der Einregulierung (Format PDF)
6.

Ein Energienachweis mit Referenzierung auf die Kennzahlen der SLG 202:2021. Dafür sind folgende Methoden zulässig:

CalcuStreetLight

ein kostenloses Excel-Tool für die Berechnung des Energiebedarfs (für andere Berechnungstools muss der Nachweis erbracht werden, dass sie mit den Berechnungsparametern und -methoden der SLG 202 konform sind).

Einsparmessung:

Eine detaillierte Beschreibung, die nachweist, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen an die Messung eingehalten sind.

4. Förderbedingungen

Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.

# Bedingungen
1. Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen.
2. Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben.
3. Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden.
4. Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden.
5. Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt).
6. Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein.