Betriebsoptimierung von bestehender Innenraumbeleuchtung

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Bedingungen Optimierung von Innenraum-Beleuchtungsanlagen

Dokument BE-01b

1. Gegenstand

Anwendungsbereich

Innenraum-Beleuchtungsanlagen in Gebäuden.

Beschreibung

Optimierung von bestehenden, regelbaren Beleuchtungsanlagen oder Teilen davon (Anpassung der Beleuchtungsstärken auf normative Mindestanforderungen, Optimierung der Nachlaufzeiten durch korrekte Sensoreinstellungen und/oder Installation von zusätzlichen Detektions- und Steuerungskomponenten) im Innenraum. Diese Massnahme kann in Gebäuden umgesetzt werden, die bereits über eine regel- und ansteuerbare Beleuchtungsanlage verfügen oder deren Anlage anlässlich der Optimierung mit entsprechenden Betriebsgeräten und/oder Sensoren nachgerüstet wird.

2. Anforderungen

Nur Massnahmen, welche die Anforderungen der Energieverordnung (SR 730.01; EnV) einhalten, können angerechnet werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die technischen Eigenschaften sowie an die Umsetzung der Massnahme sind in Tabelle 1 festgelegt.

Kriterium Altes System Neues System
Qualitätsnachweis Minergie-Grenzwert nach SIA 387/4:2023

Beleuchtungsstärke höchstens 20% über den Mindestwerten nach SN EN 12464-1
Altes / Neues System
Umsetzung Planung, Installation und Inbetriebnahme des neuen Systems müssen durch eine qualifizierte Fachperson / Unternehmung durchgeführt und nach dem Abschluss messtechnisch geprüft werden.
Entsorgung Die verbrauchsrelevanten Komponenten der alten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Die fachgerechte Entsorgung oder die Ausfuhr muss auf Anfrage nachgewiesen werden können.

3. Nachweis

Die Einhaltung der Anforderungen muss durch die folgenden Dokumente belegt werden. Die in Tabelle 2 aufgeführten Unterlagen sind integraler Bestandteil des Nachweises der Massnahmenumsetzung.

# Dokument / Nachweis
1. Rechnungsbelege (Format PDF, PNG oder JPEG)
2. Erläuterung (Format PDF, max. 2 A4-Seiten), wie sichergestellt wird, dass die ersetzten Geräte fachgerecht entsorgt wurden (z. B. mittels Deklarationen, Entsorgungspositionen auf Unternehmerrechnungen, usw.).
3. Ein messtechnischer Bericht (Format PDF) mit Dokumentation der korrekten Beleuchtungsstärken nach der Einregulierung
4.

Ein Energienachweis nach SIA 387/4:2023. Dafür zulässige Tools sind:

Calculight

Ein kostenloses Excel-Tool für die Berechnung des Energiebedarfs nach SIA-Norm 387/4.

ReluxEnergy CH

Ein kostenpflichtiges Berechnungs- und Nachweistool für Beleuchtungsinstallationen nach der Norm SIA 387/4.

Lighttool

Ein kostenloses Online-Tool für die Berechnung des Energiebedarfs nach SIA-Norm 387/4.

4. Förderbedingungen

Allgemeine Rahmenbedingungen für unsere Fördermassnahmen.

# Bedingungen
1. Der Förderbetrag muss mindestens CHF 50.- pro Massnahme (entspricht Einsparungen von ca. 2500 kWh über die gesamte Laufzeit) erreichen, sodass diese Massnahme ausbezahlt wird. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Ansprechperson von ebs, um zu erfahren, ob es sich lohnt, ein Fördergesuch einzureichen.
2. Sie müssen Kunde oder Kundin der ebs Energie AG sein und das über die Kundennummer belegen. Die Kundennummer finden Sie auf einer der Rechnungen, welche Sie von ebs erhalten haben.
3. Sie müssen alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Bei Falschangaben kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich von Ihnen zurückgefordert werden.
4. Sie sind kein/e stromintensive/r Endverbraucher/in (Stromkosten machen mindestens 20% der Bruttowertschöpfung aus oder Voraussetzungen für Rückerstattung Netzzuschlag werden erfüllt) und die hier gemeldete Massnahme wird nicht im Rahmen einer Zielvereinbarung (oder anderen gesetzlichen Auflagen wie z.B. Grossverbraucherartikel) mit dem Bund oder einem Kanton angerechnet. Bei festgestellten Zweitförderungen von Bund (ProKilowatt etc.), Kantonen, Bezirken und Gemeinden kann der geförderte Betrag zuzüglich der mit der Massnahme verbundenen Arbeitsaufwands von ebs vollumfänglich zurückgefordert werden.
5. Sie haben kein Rechtsanspruch auf den Förderbeitrag von ebs und die Auszahlung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen durch ebs sowie vorbehältlich verfügbarer Budgetmittel. Der Förderbeitrag ist auf CHF 5'000.– pro Kunde/Kundin und Massnahme begrenzt (ein höherer Beitrag ist möglich, wird jedoch erst nach Akzeptanz der Massnahme durch das Bundesamt für Energie ausbezahlt).
6. Die Massnahme muss nach dem 01.01.2025 umgesetzt worden sein.